Zu Unrecht sei in der Verkehrswertschätzung des KStA nicht beachtet worden, dass erst das zum Nachbargrundstück Parzelle Nr. eee neu verhandelte Grenzbaurecht (Dienstbarkeitsvertrag vom 28. März 2014) eine bessere Überbaubarkeit ermöglicht habe. Dieses Grenzbaurecht sei daher bei der Bewertung per 2013 nicht zu berücksichtigen. Ebenso sei gegenüber dem Nachbargrundstück Parzelle Nr. fff eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden, welche ein Gartenhaus auf dem Grundstück Nr. fff auf der Grundstücksgrenze ermöglicht habe (Nachbarrechtliche Vereinbarung vom 7. Oktober 2014). Auch führten nicht eingetragene Cablecom Leitungen auf dem Grundstück zu einer Wertminderung.