3.2. Am 19. April 2017 wurde der Rekurrentin nach Prüfung des Fragebogens für Kapitalgewinne mit verschiedenen Korrekturen/Aufrechnungen ein Veranlagungsvorschlag unterbreitet. Die Vorinstanz hat den privilegiert zu besteuernden Kapitalgewinn wie folgt berechnet (Abweichungsbegründung zur Steuerveranlagung 2013): Überführung ins Privatvermögen, Verkehrswerte in CHF