1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2013. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Umstritten ist die Besteuerung eines im Jahr 2013 erzielten Liquidationsgewinnes. 2.2. Der Ehemann der Rekurrentin, E., ist am 22. März 2006 verstorben. Im Verfahren betreffend Erbbescheinigung wurde vom Gerichtspräsidium U. mit Urteil vom 23. Juni 2006 bescheinigt, dass keine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als einzige Erbinnen wurden die Ehefrau A. sowie die Töchter F., G., B. und I. anerkannt. Diese traten kraft Universalsukzession in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.