Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstatten lassen. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Steuerakten der Jahre 2011 bis 2013 (ordentliche Veranlagungen) von A. und die Akten der Grundstückschätzung der Parzelle Nr. aaa beigezogen.