960a OR ist – wie gesehen – die Einbuchung von Aktiven zu einem überhöhten Wert immer handelsrechtswidrig und damit unzulässig im Sinne des VGE vom 21. Oktober 2009 (WBE.2008.192). Daher ist steuerrechtlich einer derartigen Einbuchung nicht mehr durch eine Aufwertung, sondern durch eine Bilanzberichtigung Rechnung zu tragen (vgl. AGVE 2009 S. 301 betreffend die Einbringung von Aktiven zu einem über dem Geschäftswert liegenden Wert, die schon unter dem aOR nicht zulässig war). 390 Spezialverwaltungsgericht 2018