Voraussetzungen zulässig. Der (erfolgsneutralen) Einbuchung von Aktiven zu einem über dem Kaufpreis, aber unter dem Geschäftswert liegenden Wert war (steuerrechtlich) durch eine Aufwertung Rechnung zu tragen (RGE vom 22. März 2012 [3-RV.2011.175] betreffend die Einbuchung von geschenkten Aktiven). Gemäss dem ab 1. Januar 2013 neu geltenden Rechnungslegungsrecht und insbesondere Art. 960a OR ist – wie gesehen – die Einbuchung von Aktiven zu einem überhöhten Wert immer handelsrechtswidrig und damit unzulässig im Sinne des VGE vom 21. Oktober 2009 (WBE.2008.192).