Dies ist auch dann der Fall, wenn der von ihm gewählte Einbuchungswert den Buchwert des betreffenden Aktivums beim Veräusserer nicht übersteigt. Die Annahme einer steuerneutralen Buchwertübernahme fällt – als Gegenstück zur Anerkennung des vom Veräusserer anlässlich der Übergabe erzielten Verlusts – ausser Betracht." Bei diesen Erwägungen ist zu beachten, dass das Rechnungslegungsrecht per 1. Januar 2013 revidiert wurde. Gemäss der bis Ende 2012 Jahr geltenden Fassung von Art. 960 Abs. 2 OR waren Aktiven höchstens nach dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wurde, für das Geschäft zukam. Demnach war eine Aufwertung unter gewissen