Abs. 2 OR und damit gegen das Handelsrecht. Bei einer Einbringung von Geschäftsaktiven zu einem übersetzten Wert und ebenso bei einer Einbuchung zu einem zu hohen Wert ist mit einer Bilanzberichtigung der Buchwert zu korrigieren und nicht eine steuerbare Aufwertung vorzunehmen (AGVE 2009 S. 301). 3.5. Einzugehen ist auf folgende Ausführungen im VGE vom 21. Oktober 2009 (WBE.2008.192) zur Einbuchung der Aktiven beim Übernehmer bei einer Hofübergabe (Kursivschrift nicht im Original): 2018 Steuern 389