960a Abs. 2 OR). Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 27 StG N 82). 3.5. Es ist offensichtlich, dass die Einbuchungen der Liegenschaften durch den Rekurrenten zu den über dem Kaufpreis liegenden, vom Vater geführten Buchwerten gemäss Art. 960a Abs. 1 OR handelsrechtswidrig sind. Ebenso verstösst die von der Steuerkommission L. vorgenommene Aufwertung über die Anschaffungskosten hinaus gegen Art. 960a Abs. 2 OR und damit gegen das Handelsrecht.