(…) 3. 3.1. Zu beurteilen ist, ob der Rekurrent mit der Anpassung der Einbuchungswerte eine Bilanzänderung oder eine Bilanzberichtigung vorgenommen hat. 3.2. (Zitat des BGE 141 II 83, Erw. 3.2 ff.) 3.3. Die Bestimmungen für die Bewertung von Aktiven und Verbindlichkeiten finden sich in Art. 960 ff. OR. Gemäss Art. 960a Abs. 1 OR müssen Aktiven bei ihrer Erstbewertung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Auch in den Folgebewertungen dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden (Art. 960a Abs. 2 OR).