Tatsächlich sei die korrigierte Bilanz vor der Eröffnung der Veranlagung und damit vor Kenntnis der Aufrechnung eingereicht worden. Selbst wenn eine unzulässige Bilanzänderung vorliegen sollte, wäre der Rekurrent aufgrund von Treu und Glauben nicht an seine Deklaration gebunden, da er von einer zwingenden Kongruenz zwischen seiner Veranlagung und jener seiner Mutter ausgegangen sei. 388 Spezialverwaltungsgericht 2018