Da vorliegend bei der Mutter des Rekurrenten die Abrechnung mit dem Kaufpreis erst auf Einsprache hin anerkannt worden sei, sei es folgerichtig, beim Rekurrenten ebenfalls auf den Kaufpreis abzustellen. Im Übrigen sei die Berichtigung nicht zum Ausgleich einer sich abzeichnenden Aufrechnung vorgenommen worden. Tatsächlich sei die korrigierte Bilanz vor der Eröffnung der Veranlagung und damit vor Kenntnis der Aufrechnung eingereicht worden.