Die Rekurrenten führen aus, dass die über dem Kaufpreis erfolgte Einbilanzierung der Liegenschaften offensichtlich gegen das Handelsrecht verstosse. Somit liege eine zulässige Bilanzberichtigung vor, die von Amtes wegen hätte vorgenommen werden müssen. Aufgrund der Praxis und Rechtsprechung sei klar, dass der steuerliche Übergabewert dem Übernahmewert beim Erwerber entsprechen müsse. Da vorliegend bei der Mutter des Rekurrenten die Abrechnung mit dem Kaufpreis erst auf Einsprache hin anerkannt worden sei, sei es folgerichtig, beim Rekurrenten ebenfalls auf den Kaufpreis abzustellen.