Die Rekurrenten seien auf ihre korrekt geführte Buchhaltung und damit auf die Einbuchungswerte zu behaften. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb Handelsrecht verletzt worden sei, da bei einer Hofübergabe die Fortführung der Buchwerte gemäss Praxis zulässig sei. Es liege daher keine Bilanzberichtigung vor, sondern eine nicht mehr zulässige Bilanzänderung, die einzig dazu diene, eine sich abzeichnende Aufrechnung abzuwenden. 2.7. Die Rekurrenten führen aus, dass die über dem Kaufpreis erfolgte Einbilanzierung der Liegenschaften offensichtlich gegen das Handelsrecht verstosse.