Der neue Treuhänder habe die Eingangsbilanz gestützt auf die Buchwerte des Vaters erstellt, obwohl zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern vereinbart gewesen sei, dass der Kaufpreis einbilanziert werde. Der Irrtum sei vom Rekurrenten erst erkannt worden, als die Mutter des Rekurrenten gegen die Veranlagung der Liquidationsgewinnsteuer, die auf einer Fortführung der Buchwerte beruht habe, Einsprache geführt habe. 2.5.