4.4.2. Die P. GmbH ist als der Rekurrentin nahestehende Person zu qualifizieren. Davon geht die Rekurrentin selbst aus, wenn sie in der Einsprache ausführen lässt (S.3), aufgrund der "übersichtlichen Beteiligungsverhältnisse an den Gesellschaften hatte man damals auf die Erstellung eines Vertrags zwischen den Gesellschaften verzichtet." Hinzu kommt die persönliche Verflechtung der Anteilseigner und Organe. D. war Alleininhaber - 12 -