3.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktennotiz nicht wie behauptet eine Verpflichtung der Rekurrentin zur Rücknahme der Fahrzeuge zu einem Preis von CHF 559'100.00 begründete. Aufgrund der inhaltlichen und tatsächlichen Widersprüche ist vielmehr davon auszugehen, dass diese nacherstellt wurde. Die Aktennotiz bzw. deren Inhalt sind damit nicht geeignet, eine Pflicht zur Verbuchung der Fahrzeuge mit einem Wert von CHF 559'100.00 zu rechtfertigen. - 10 -