Der von der Rekurrentin bzw. D. geschätzte Gesamtwert der Fahrzeuge deckt sich zudem nahezu mit dem aufgrund einer Internetrecherche durch das KStA JP ermittelten Wert. Würde auf die Angaben der Rekurrentin abgestellt, dass eine Rücknahmeverpflichtung zum Preis von CHF 559'100.00 bestanden habe, wäre die Rekurrentin nach den handelsrechtlichen Grundsätzen gestützt auf die eigene Schätzung des Fahrzeugwertes verpflichtet gewesen, eine Wertberichtigung/Abschreibung per 31. Dezember 2014 vorzunehmen. Solches hat sie jedoch nicht getan. Auch deshalb kann nicht auf die Darstellung in der Aktennotiz vom 20. Dezember 2012 abgestellt werden.