3.3.4. Wie das KStA in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt hat, spricht auch das Schreiben der Rekurrentin an die Steuerverwaltung R. gegen die behauptete vertragliche Rücknahmeverpflichtung, zumal es dort ausschliesslich um die "Schuldbegleichung der P. GmbH gegenüber der A. SA" gegangen sein soll. Von einem provisionierten Verkauf im Auftrag der Rekurrentin ist dort keine Rede. 3.3.5. Soweit im Rekurs von einer "mündlichen Vereinbarung" (b. Begründung, S. 2, Ziff. 1) betreffend Rücknahme der Fahrzeuge gesprochen wird, liegt mit der Aktennotiz auch kein geeigneter Beleg für eine Verbuchung vor.