2.7. In seiner Vernehmlassung hat das KStA darauf hingewiesen, dass die behauptete Rücknahmeverpflichtung aufgrund des Sachverhaltes nicht nachvollzogen werden könne, da die Aktennotiz vom 20. Dezember 2012 datiere und dort bescheinigt werde, dass die P. GmbH inskünftig von der Rekurrentin Fahrzeuge im Wert von CHF 559'100.00 kaufen und diese am Markt vertreiben solle. Der Jahresrechnung der Rekurrentin könnten keine Fahrzeugverkäufe dieser Grössenordnung entnommen werden. Es seien auch keine Gewinne aus der Veräusserung von Anlagevermögen ausgewiesen. Trotz Aufforderung und Mahnung sei der ursprüngliche Buchungsbeleg für die Übertragung der Fahrzeuge nicht eingereicht worden.