D. als Eigentümer sämtlicher Anteile an der P. GmbH sei per 17. April 2014 aus dem Verwaltungsrat der Rekurrentin ausgetreten und E. habe das Präsidium des Verwaltungsrates übernommen. Hätte bis zu diesem Zeitpunkt eine Abhängigkeit zwischen den beiden Gesellschaften in Bezug auf die Vereinbarung bestanden, wäre diese spätestens in diesem Zeitpunkt beendet gewesen. Die Rücknahmeverpflichtung sei zu berücksichtigen. Die Vereinbarung halte einem Drittvergleich stand. Provisionen von bis zu 10 % seien im Autohandel üblich. Es handle sich um ein ausgewogenes Geschäft, das beiden Parteien wirtschaftliche Chancen und Risiken eröffnet habe.