Die Vereinbarung mache auch aus wirtschaftlichen Gründen Sinn und halte einem Drittvergleich stand. Die P. GmbH habe auf Provisionsbasis gearbeitet, ohne auch noch das Risiko des Wertverlustes zu tragen. Die Rekurrentin habe der P. GmbH mit dem Zurückbehalten der Fahrzeugausweise ein Abweichen von der Vereinbarung verunmöglicht. Die P. GmbH sei in keiner Weise begünstigt worden. D. als Eigentümer sämtlicher Anteile an der P. GmbH sei per 17. April 2014 aus dem Verwaltungsrat der Rekurrentin ausgetreten und E. habe das Präsidium des Verwaltungsrates übernommen.