CHF 361'000.00) festgehalten. Die verdeckte Gewinnausschüttung liege im überpreislichen Kauf von Fahrzeugen von einer nahestehenden Person. Ob eine Verpflichtung der Rekurrentin zur Rücknahme der Fahrzeuge bestanden habe, sei für die Beurteilung einer geldwerten Leistung irrelevant. Auch die steuerneutrale Vermögensübertragung zum Buchwert sei nicht möglich, da die Anteile an der Rekurrentin und an der P. GmbH im Privatvermögen gehalten würden und keine Konzerngesellschaften im Sinne von § 71 Abs. 3 StG seien.