"Aufgrund dieser Darlegung des Geschäftsfalls erachten wir eine Aufrechnung nach wie vor als nicht gerechtfertigt, weshalb auf den Wert von CHF 551'900 abzustellen ist und auf die Aufrechnung zu verzichten ist." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. Die A. SA hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: