"Aufgrund dieser Darlegung des Geschäftsfalls ist eine Aufrechnung nicht gerechtfertigt, weshalb auf den Wert von CHF 551'900 abzustellen ist und auf die Aufrechnung zu verzichten ist." 3. Mit Entscheid vom 24. Juli 2018 hiess das KStA JP die Einsprache teilweise gut. Der steuerbare Reingewinn wurde auf CHF 296'762.00 reduziert. Das steuerbare Eigenkapital blieb unverändert. 4. Den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 (Zustellung am 25. Juli 2018) hat die A. SA mit Rekurs vom 23. August 2018 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (nachfolgend: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen lassen mit dem Antrag: