6.4. Zusammenfassend ist die Berücksichtigung einer unterlassenen (Ersatz- beschaffungs-)Rückstellung per 31. Dezember 2012 nicht möglich. Auf einen Augenschein konnte und musste dementsprechend verzichtet werden. Das gleiche gilt für die im Rekursverfahren beantragten Zeugenbefragungen zur Schadenabschätzung. 6.5. Der Rekurs ist damit abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.