6.3. Auch eine Bilanzänderung ist im vorliegenden Fall nicht statthaft. Der vom Rekurrenten mit der Steuererklärung eingereichte Abschluss 2012 wurde von einem Treuhandunternehmen erstellt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass mangels Fachwissens irrtümlich die erfolgswirk- - 14 -