Der Rekurrent ist damit an den mit der Steuererklärung 2012 eingereichten Abschluss gebunden. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes in seinem Entscheid vom 27. Oktober 2020 (WBE.2020.158), Erw. 2.3.2., gibt die Nichtverbuchung einer (Ersatzbeschaffungs-)Rückstellung ohnehin nicht Anlass zu einer von Amtes wegen vorzunehmenden Bilanzberichtigung.