Damit wären zweifellos neue wesentliche, über eine Sanierung weit hinausgehende Baumassnahmen zur Erlangung der feuerpolizeilichen Bewilligung notwendig gewesen. Dafür bestand – nach dem die für die Wiedereröffnung und den Betrieb ab dem April 2012 notwendigen Sanierungsnahmen vorgenommen wurden – per 31. Dezember 2012 offensichtlich kein Rückstellungsbedarf. Die Jahresrechnung 2012 mit der Verbuchung der Auflösung der Rückstellung als ausserordentlichem Ertrag ist nicht als handelsrechtswidrig zu qualifizieren, weshalb keine Bilanzberichtigung möglich war und ist. Der Rekurrent ist damit an den mit der Steuererklärung 2012 eingereichten Abschluss gebunden.