Hinzu kommt, dass der Rekurrent den Betrieb so mindestens bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung 2012 im Mai 2014 weiterführte. Unter diesen Umständen ist die Auflösung der Rückstellung zweifellos möglich, selbst wenn verschiedene Arbeiten, für die gemäss Abschätzung der D. eine Entschädigung erfolgte, im Zeitpunkt der Errichtung der Jahresrechnung und der Einreichung der Steuererklärung noch nicht ausgeführt worden waren.