6.2. Die Auflösung einer Rückstellung ist im Grundsatz jederzeit möglich und nicht handelsrechtswidrig. Das gilt vorliegend insbesondere auch, weil der Rekurrent den Betrieb im April 2012 wieder aufnahm. Für die Betriebsaufnahme war grundsätzlich eine Instandstellung der Räumlichkeiten des C. erforderlich. Die entsprechenden Arbeiten wurden zweifellos ausgeführt, was vom Rekurrenten auch gar nicht in Frage gestellt wird. Hinzu kommt, dass der Rekurrent den Betrieb so mindestens bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung 2012 im Mai 2014 weiterführte.