5.6. In der Regel ist somit zuerst abzuklären, ob der Saldo der Erfolgsrechnung den zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend ermittelt worden ist, danach, ob die steuergesetzlichen Interventionsbestimmungen allenfalls eine vom Handelsrecht abweichende Beurteilung des Tatbestandes erfordern (VGE vom 4. Juli 2013 [WBE.2012.388], mit Verweisen). 5.7. Nach Art. 960 OR sind alle Aktiven bei der Bilanzerrichtung höchstens nach dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt.