"dass es der Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, für die (den Erwerbern nicht weiter verrechenbaren) Kosten der von den Liegenschaftserwerbern geltend gemachten Mängel und den damit zusammenhängenden Streitigkeiten, soweit sie im Jahr 2010 denn überhaupt als wahrscheinlich erscheinen konnten, eine Rückstellung zu bilden. Dass sie dies unterlassen hat, hat sie sich selbst zuzuschreiben und kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht Anlass zu einer von Amtes wegen vorzunehmenden Bilanzberichtigung geben."