Dass die Steuerkommission Q. diesem Begehren nicht entsprochen hat, kann aber nur die Folge einer Rückweisung haben, wenn das Spezialverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, es sei die vom Rekurrenten beantragte Bilanzberichtigung/Bilanzänderung vorzunehmen. Dabei handelt es sich – wie bereits mit E-Mail an die Vertreterin des Rekurrenten vom 25. März 2019 festgehalten – um eine Rechtsfrage und nicht um eine Frage der Beweisabnahme. Erst wenn eine Bilanzberichtigung oder eine Bilanzänderung als zulässig erachtet wird, gebietet sich zwingend eine Beurteilung der Höhe der geltend gemachten Rückstellung und damit die Rückweisung an die Vorinstanz.