4.6. 4.6.1. Mit dem in der Einsprache enthaltenen Angebot "Ergänzend dazu kann das Objekt bei Bedarf besichtigt werden" wurde vom Rekurrenten, vertreten durch eine Fachperson, kein konkreter Antrag auf Durchführung einer Au- - 10 - genscheinverhandlung gestellt. Vielmehr wurde ein solcher in das Ermessen der Vorinstanz gestellt. Mit einem Verzicht auf einen Augenschein wurde das rechtliche Gehör (Abnahme von Beweismitteln) nicht verletzt.