4.5. 4.5.1. Die Steuerkommission Q. nahm keinen Augenschein vor. Zur Begründung wurde im Einspracheentscheid (Ziff. 5) ausgeführt, dass ein Augenschein aus Sicht der Steuerkommission nichts bringen könne, da nicht mehr erkennbar wäre, als auf den eingereichten Fotos ersichtlich sei. Es ergebe sich aber, dass die von den Rekurrenten als notwendig bezeichneten Arbeiten noch nicht vorgenommen worden seien. Eine Beurteilung der Einsprache sei aufgrund der Akten möglich. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die Liegenschaft zu besichtigen.