Ein Verzicht ist insbesondere dann geboten, wenn die Abnahme von Beweisen in Frage steht, die sich von vornherein als untauglich erweisen. Diese sog. antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, bedarf allerdings jeweils einer genügenden Begründung (VGE vom 28. Juli 2011 [WBE.2011.39] mit Hinweis auf AGVE 2003 S. 312). 4.3. In der Einsprache vom 16. September 2016 liess der Rekurrent keinen formellen Antrag auf Durchführung einer Einspracheverhandlung stellen. Es wurde in Ziff 2.3. lediglich das folgende ausgeführt: