Weiter wurde ausgeführt, die Schadenhöhe könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, weil der Zustand hinter den Blenden nicht bekannt sei. Erneut wurde die Prüfung der Rückstellungshöhe durch einen Experten beantragt. Mit E-Mail vom 20. März wurden weitere Fotos eingereicht. 4. 4.1. Der Rekurrent lässt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Auf das im Einspracheverfahren gestellte Gesuch um Verhandlung vor Ort sei nicht eingegangen worden. Darauf ist vorerst einzugehen.