3.7. Mit der Stellungnahme vom 28. Februar 2019 liess der Rekurrent geltend machen, Teile der Verblendung müssten abgerissen werden, weil die Mauerfeuchtigkeit zu Schimmelpilzbildung geführt habe. Betroffen seien die In- nen- und Aussenwände des Kellers. Es sei festgestellt worden, dass die Isolation an der Innenwand der Verblendung und die Bodenkonstruktion massiv durchfeuchtet seien. Es wurden neun Fotos eingereicht. Sodann wurde eine Augenscheinverhandlung verlangt. Weiter wurde ausgeführt, die Schadenhöhe könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, weil der Zustand hinter den Blenden nicht bekannt sei.