Es sei im Einspracheverfahren eine Besprechung vor Ort verlangt worden. Diesem Antrag sei mit der Begründung nicht entsprochen worden, da nicht mehr erkennbar gewesen wäre, als auf den eingereichten Fotos. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Für den Fall, dass die Angelegenheit vom Spezialverwaltungsgericht nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei eine Augenscheinverhandlung verlangt worden. Die von der Steuerkommission Q. vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung verletze den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.