Die Vorinstanz habe sich mit der Höhe der handelsrechtlich nötigen Rückstellungen aufgrund des unverändert bestehenden Brandschadens per 31. Dezember 2012 zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. Der Rekurrent trage auch das Risiko von zusätzlichen – von der D. nicht abgegoltenen – Folgekosten. Dementsprechend sei eine Rückstellung zu bilden.