Mit der Einsprache sei daher ein berichtigter Jahresabschluss mit einer Rückstellung von CHF 444'374.00 eingereicht worden. Bilanzberichtigungen könnten solange vorgenommen werden, als noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliege. Auch eine allfällige Bilanzänderung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet erfolgt. Eine Rückstellung für zukünftig zu erwartende Kosten aus dem Brandfall müsse handelsrechtlich zwingend vorgenommen werden. Die Vorinstanz habe sich mit der Höhe der handelsrechtlich nötigen Rückstellungen aufgrund des unverändert bestehenden Brandschadens per 31. Dezember 2012 zu Unrecht nicht auseinandergesetzt.