Die Auflösung der Rückstellung von CHF 605'794.19 sei ohne Rücksprache mit dem Rekurrenten erfolgt. Der Treuhänder sei wohl irrtümlich davon ausgegangen, dass die Schäden behoben worden seien, da die Betriebstätigkeit am 20. April 2012 wiederaufgenommen worden sei. Es liege damit ein entschuldbarer Irrtum vor, der nicht nur eine Bilanzberichtigung, sondern auch eine Bilanzänderung begründen könne. Handelsrechtlich sei jedenfalls eine Bilanzberichtigung zwingend. Es seien Rückstellungen zu bilden, sofern vergangene Ereignisse – wie der Brandfall – einen Mittelabfluss für künftige Geschäftsjahre erwarten liessen.