Für diese Folgeschäden und die Wertminderung des Gebäudes müsse handelsrechtlich zwingend eine Rückstellung vorgenommen werden. Der Rückstellungsbedarf betrage insgesamt CHF 444'437.00. Darin seien auch Folgekosten eingerechnet. Da die B. dem Rekurrenten eine Frist von 2 Jahren für die Wiedereröffnung der Bar angesetzt habe, ansonsten die Entschädigung aus der Ertragsausfallversicherung verloren gegangen wäre, habe der Rekurrent -7-