Der C. sei eine Betriebsliegenschaft der Einzelfirma des Rekurrenten. Es bestehe Eigentum des Rekurrenten am Kellergeschoss, wo sich der C. befinde. Die Voraussetzungen der Geltendmachung einer Rückstellung für eine Ersatzbeschaffung im Sinne von § 37 StG sei gegeben. Die Rückstellungen per 31. Dezember 2010 von CHF 182'356.20 und per 31. Dezember 2011 von CHF 708'622.93 seien verbucht und steuerlich akzeptiert worden.