3.5. Im Rekurs und in der Replik wird geltend gemacht, der Rekurrent habe erst am 4. März 2013 die Baubewilligung für die Sanierung des C. erhalten. Vor Erteilung der Baubewilligung habe daher nicht mit Bauarbeiten begonnen werden dürfen, womit in Bezug auf die Reinvestition der verbleibenden Brandversicherungssumme immer noch ein Rückstellungsbedarf bestanden habe. Strittig sei somit nur, ob aus Versicherungsleistungen der D. im Jahr 2012 ein steuerbarer Gewinn realisiert worden sei.