Auch der Antrag auf Bildung zusätzlicher Rückstellungen wurde mit der Begründung abgewiesen, dass mit der Steuererklärung ein handelsrechtskonformer Abschluss eingereicht worden sei. Es sei nicht dargetan worden, inwieweit dieser Abschluss nicht handelsrechtskonform gewesen sein sollte. Mit dem korrigierten Abschluss 2012 liege eine Bilanzänderung vor. Die Auflösung der Rückstellung habe vor dem Hintergrund, dass der C. am 20. April 2012 wiedereröffnet worden sei, durchaus Sinn gemacht. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der geltend gemachte Rückstellungsbedarf im Jahr 2012 noch bestanden habe. Trotz Aufforderung seien keine Belege eingereicht worden.