5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstatten lassen. 7. Mit E-Mail vom 20. März 2019 liess A. weitere Fotografien der Liegenschaft F-Gasse in S. einreichen. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Vertreter von A. mit E-Mail vom 25. März 2019 mitgeteilt, dass kein Augenschein vorgenommen werde. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).