1. Die Rückstellung Schadenfall Liegenschaft Geb. Nr. aaa F-Gasse S. per 31. Dezember 2012 sei in der Höhe von Fr. 444'437 zu passivieren gemäss der im Einspracheverfahren berichtigten Bilanz per 31.12.2012. -3- 2. Eventualiter Der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung einer Augenscheinverhandlung in der Liegenschaft Geb. Nr. aaa F-Gasse S. und Beurteilung des Rückstellungsbedarfs Brandschaden per 31. Dezember 2012. 3. U.K.F." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.