1. Die Rückstellung für die per 31.12.2012 noch nicht ausgeführten, aber in der Versicherungsentschädigung eingerechneten Arbeiten in der Höhe von CHF 326'459 sei weiterhin beizubehalten und die in der Handelsbilanz vorgenommen Auflösung entsprechend um diesen Betrag zu reduzieren. 2. Die Rückstellung für die notwendigen Nacharbeiten auf den getätigten Renovationsarbeiten nach dem Löschwasserschaden in der Höhe von CHF 117'978 sei weiterhin beizubehalten und die in der Handelsbilanz vorgenommen Auflösung entsprechend um diesen Betrag zu reduzieren.